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Satzung des Vereins “Musikfreunde Ettenheim e.V.”
Wir stellen Ihnen hier den Wortlaut unserer Satzung zur Verfügung.
§1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen: Musikfreunde Ettenheim e.V.
- 2. Der Sitz des Vereins ist Ettenheim.
- 3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ettenheim eingetragen.
- 4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der musikalischen Bildung. Zu diesem Zweck werden u. a. jährliche Veranstaltungen, vorrangig Konzerte mit Schwerpunkt klassischer Musik in Ettenheim stattfinden.
§2 Gemeinnützigkeit
- 1. Der Verein verfolgt mit der Förderung von Kunst und Kultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Verein Jahresmitgliedsbeiträge und beschafft weitere Mittel durch Spenden, Zuschüsse und Veranstaltungen.
- 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- 5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 6. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn ein Mitglied seine Pflichten verletzt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieser Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
- 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
- 1. Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder.
- 2. Stimmberechtigt sind die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihre Vertretungsberechtigten oder Beauftragten vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden alljährlich schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- 6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden schriftlich mit 14-tägiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagungsordnung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 40% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- 7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden.
- 8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
- b) die Entlastung des Vorsitzenden
- c) der Beschluss über den Haushaltsplan
- d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- e) die Wahl des Vorstandes
§6 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern.
- 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne § 26 BGB und vertreten den Verein je einzeln nach außen.
- 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl, die durch die Mitgliederversammlung entschieden wird, im Amt.
- 4. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie.
- 5. Der Vorsitzende hat auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet sie.
- 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
- 7. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- 8. Der Vorstand beruft einen künstlerischen Beirat.
- 9. Der Vorstand leitet den Verein und setzt die Ziele i.S. des § 1 Abs. 4 um. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung Art und Höhe der Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks.
§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.
§8 Satzungsänderung und Auflösung
- 1. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
- 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ettenheim, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Förderung der Kultur zu verwenden hat.
Ettenheim, den 05.03.2007